Erweiterung der Fahrtenschreiberpflicht ab 01.07.2026

Wir laden Sie herzlich am 05.02.2026 von 09:00 Uhr bis 10:30 Uhr zum unentgeltlichen Webinar der IHK zu Essen zu den Änderungen im Zusammenhang mit Ausrüstungspflicht von Fahrtenschreibern zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten von Fahrern sowie zu weiteren Änderungen im Fahrpersonalrecht ein.
 

Wir freuen uns, Ihnen die Neuerungen in Zusammenarbeit mit der Firma Kienzle Automotive GmbH, Mülheim an der Ruhr (Herrn René Kupfer, Leiter Kompetenzzentrum bei der Nürnberger Niederlassung der Firma Kienzle Automotive GmbH) sowie dem Rechtsanwalt Philippe Rabenschlag LL.M.Eur., Frechen (ebenfalls Kooperationspartner der Firma Softwarebüro Zauner GmbH & Co. KG) vorstellen zu dürfen.

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Erweiterung der Fahrtenschreiberpflicht ab 01.07.2026

Ab dem 1. Juli 2026 wird

  • die Anwendungspflicht der Lenk- und Ruhezeitenvorschriften und
  • die Fahrtenschreiberpflicht

durch das unmittelbar geltende EU-Recht

  • bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder
  • bei Kabotagebeförderungen

auch auf Fahrzeuge, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 t übersteigt, ausgedehnt.

Dies ergibt sich aus der ab dem 01.07.2026 geltenden Fassung des Art. 2 Abs. 1 lit. aa) der sog. „Lenk- und Ruhezeiten“-Verordnung (EG) Nr. 561/2006.

Neben Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs können auch andere Unternehmen, die grenzüberschreitende Güterkraftverkehre durchführen und für die keine der Ausnahmeregelungen nach Art. 3 der sog. „Lenk- und Ruhezeiten“-Verordnung (EG) Nr. 561/2006 greifen, von der neuen Ausrüstungspflicht mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Generation (Smart Tacho Version 2) betroffen sein. 

Dies könnte – unter bestimmten Voraussetzungen (!) und je nach Rechtsauslegung – beispielsweise auch Unternehmen betreffen, die grenzüberschreitenden Werkverkehr betreiben, so dass ein Fahrtenschreiber auch in diese Fahrzeuge zu verbauen wäre. In diesen Fällen könnte dann die in  Art. 3 lit. ha) VO (EG) Nr. 561/2006 für bestimmte Beförderungen im Werkverkehr existierende Ausnahmeregelung nicht zur Anwendung gelangen. Das Bundesministerium für Verkehr hat die GD Verkehr der Europäischen Kommission Mitte Dezember 2025 angeschrieben und um eine Auslegung der Regelungen zur "Werkverkehrs-Ausnahme" gebeten (Ergebnisse hierzu liegen derzeit noch nicht vor).

Unternehmen sollten frühzeitig vor dem 30.06.2026 klären, ob entsprechende Fahrzeuge nachzurüsten sind. Nur so kann sichergestellt werden, dass derartige Fahrzeuge auch über den 01.07.2026 hinaus im Rahmen der dann geltenden neuen fahrpersonalrechtlichen Vorgaben weiterhin rechtmäßig eingesetzt werden.

Weitere Infos zum Thema finden Sie ebenfalls auf unserer Homepage unter 
https://www.ihk.de/meo/produktmarken/branchen/verkehr/eg-sozialvorschriften/digitales-kontrollgeraet/fahrtenschreiberpflicht-ab-01-07-2026-6847604 

Sprecher

René Kupfer
Head of Customer Success Reseller Solution @ Kienzle Automotive GmbH
Philippe Rabenschlag
Rechtsanwalt @ Rechtsanwaltskanzlei “Recht und Mobilität”

Kontakt


Thorsten Jessen

Tel.: 0201 1892 233

E-Mail: thorsten.jessen@essen.ihk.de 

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Wir freuen uns auf Sie!

5. Februar 2026, 9:00 - 10:30 Uhr (MEZ)