Veranstaltung: IHK-Themenforum "Update elektronische Kasse"

Betriebe müssen ab 2025 ihre elektronischen Kassensysteme bei ihrem Finanzamt melden - Die seit 2020 bestehende Pflicht soll nun auch erfüllbar werden!

Ab dem 1. Januar 2025 sollen Unternehmen in Deutschland die technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) ihrer elektronischen Kassensysteme auch elektronisch beim Finanzamt anmelden können – hierzu verpflichtet wären sie bereits seit viereinhalb Jahren.

Wie das BMF mitteilte, steht die Meldemöglichkeit für TSE – wie auch für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler – ab dem kommenden Jahr über das Programm "Mein ELSTER" und die ERiC-Schnittstelle zur Verfügung. Unternehmen müssten entsprechende Systeme bis spätestens 31. Juli 2025 den Behörden melden, so das Ministerium.

Die IHK zu Essen bietet gemeinsam mit der RST Witte & Partner Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB zu diesem Thema eine kostenfreie Veranstaltung an. 

Wir laden interessierte Unternehmen ein, sich zu informieren und Fragen zu stellen und freuen uns auf Ihr Kommen!

Referent: 
Dipl.-Kfm. Andreas Engeln, RST Witte & Partner Steuerberater
Partnerschaftsgesellschaft mbB

Teilnahmekosten: keine  

Ort: IHK zu Essen, Am Waldthausenpark 2, 45127 Essen, Raum 209, (Anbau), 2. Etage  

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass wir für die Teilnahme an dieser Veranstaltung keine Teilnahmebestätigung ausstellen.

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13. Februar, 15:00 - 16:00 Uhr (MEZ)

"Update elektronische Kasse"

Elektronische Meldung von Kassen(systemen) ab 1. Januar 2025 möglich 

BMF-Schreiben zur Mitteilungsverpflichtung gem. § 146a Abs. 4 AO veröffentlicht

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Januar 2025 eine elektronische Meldemöglichkeit für elektronische Kassen(systeme) sowie für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler zur Verfügung stehen wird. Entsprechende Systeme sind bis spätestens 31. Juli 2025 über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle den Behörden zu melden.

Hintergrund 

Mit dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ vom 22. Dezember 2016 (Kassengesetz) und der Neueinfügung von § 146a AO wurden Unternehmen verpflichtet, ihre elektronischen Aufzeichnungssysteme ab dem 1. Januar 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor nachträglichen Datenmanipulationen zu schützen. Zugleich wurde eine Belegausgabepflicht eingeführt, um durch einen Abgleich des Bons mit den Aufzeichnungen der Kassensoftware mögliche Manipulationen leichter feststellen zu können.  

Zudem wurden Unternehmen gem. § 146a Abs. 4 AO verpflichtet, die eingesetzten Aufzeichnungssysteme und die verwendeten TSEs innerhalb eines Monats nach Anschaffung auf elektronischem Weg dem zuständigen Finanzamt zu melden. Da die Finanzverwaltung jedoch noch kein elektronisches Meldeverfahren bereitstellen konnte, wurde die gesetzliche Mitteilungsverpflichtung mit dem – nunmehr aufgehobenen – BMF-Schreiben vom 6. November 2019 (Neuveröffentlichung mit BMF-Schreiben vom 18. August 2020) ausgesetzt.  

Die Arbeiten der Finanzverwaltung zur Schaffung einer elektronischen Meldemöglichkeit wurden im ersten Halbjahr 2024 nochmals intensiviert, so dass nunmehr zum 1. Januar 2025 eine entsprechende elektronische Meldemöglichkeit über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle zur Verfügung stehen wird.  

Kassen(systeme) 

  • Vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind den Finanzbehörden bis zum 31. Juli 2025 mitzuteilen.  
  • Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden. Gleiches gilt für die Außerbetriebnahme. 
  • Die Mitteilungspflicht besteht sowohl für angeschaffte als auch für gemietete und geleaste Systeme.  
  • Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einer Mitteilung stets alle in einer Betriebsstätte eingesetzten Aufzeichnungssysteme (in einer einheitlichen Mitteilung) zu übermitteln sind. 

EU-Taxameter und Wegstreckenzähler 

EU-Taxameter und Wegstreckenzähler gelten gem. § 1 Abs. 2 Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) ebenfalls als elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a Abs. 1 AO und unterliegen zudem besonderen Bestimmungen (§§ 7 f. KassenSichV).  
Werden diese ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) betrieben, müssen die erforderlichen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchgeführt werden. Mit BMF-Schreiben vom 13. Oktober 2023 wurde hierfür jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung längstens bis zum 31. Dezember 2025 geschaffen. Zudem wurde die Meldeverpflichtung nach § 9 Abs. 3 KassenSichV für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung bei EU-Taxametern mit INSIKA-Technologie bis Ablauf des Nichtbeanstandungszeitraumes suspendiert.  

  • Bei EU-Taxametern und Wegstreckenzählern, welche die oben genannte Nichtbeanstandungsregelung in Anspruch nehmen, ist für diese Dauer von einer Mitteilung abzusehen. 
  • EU-Taxameter und Wegstreckenzähler, welche bis zum 1. Juli 2025 nachgerüstet werden, sind bis zum 31. Juli 2025 zu melden. 
  • Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte oder mit einer TSE ausgerüstete EU-Taxameter und Wegstreckenzähler sind spätestens innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Ausrüstung zu melden.